Steuertipps für Unternehmer

Tipps für Unternehmer + Selbstständige

Werner Koppenwallner Steuerberatungsgesellschaft mbH. Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Traunstein. Steuerkanzlei.

 

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Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG

Versorgung von Haustieren

Sommerzeit ist Ferienzeit – aber wohin mit dem Haustier, wenn der Urlaub in südlichen Gefilden verbracht werden soll. In der Praxis haben sich hier sog. Haustierpensionen oder -hotels bereits etabliert.
Steuerlich interessant könnte es jedoch sein, die Beauftragung einer Tier- und Wohnungsbetreuung während der Urlaubszeit zu vereinbaren.

Ausgangsfall

Die Eheleute Erna und Willi beabsichtigen für 14 Tage in den Urlaub nach Teneriffa zu fliegen. Ihrer Hauskatze Mimi möchten sie diese Reisestrapazen nicht zumuten. Von daher entschließen sie sich für die Dauer ihrer Abwesenheit die Tier- und Wohnungsbetreuung „Katzenglück-GmbH“ zu engagieren. In den täglich zu erbringenden Leistungen waren umfasst die tägliche Reinigung der Katzentoilette, die Versorgung der Katze mit Wasser und Futter sowie eine Beschäftigung mit dem Tier von mindestens 30 Minuten pro Tag. Für diese Dienstleistung wird pro Tag ein Pauschalbetrag von 15 € incl. Fahrtkosten für die Betreuung der Hauskatze in Rechnung gestellt.

Nach Beendigung des Urlaubs stellte die Katzenglück-GmbH den Eheleuten 210 € (14 Tage * 15 €) in Rechnung.

Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG?

Fraglich ist, ob die Eheleute die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Katze Mimi in Höhe von 20% * 210 € = 42 € als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend machen können.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Tierbetreuungs-, pflege- oder –arztkosten generell nicht begünstigungsfähige Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG, vgl. Anlage I zum BMF-Schreiben v. 10.01.2014, BStBl I 2014, 75.

Gegen diese strenge Auffassung hat sich das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.02.2015 - 15 K 1779/14 E - ausgesprochen. Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung gehören jedwede hauswirtschaftliche Verrichtungen, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Hierzu zählen nach Ansicht der Richter aus Nordrhein-Westfalen auch Leistungen für die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze. Denn Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt.
Findet daher die Versorgung und Betreuung von Haustieren ausschließlich in der Wohnung der Steuerpflichtigen statt, sind die Leistungen im Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht worden und daher gem. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
Diese Begünstigung ist jedoch gem. § 35 Abs. 5 EStG auf die Arbeitskosten beschränkt. Darunter fallen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch damit im Zusammenhang stehende und in Rechnung gestellte Fahrtkosten.

Weitere Infos


Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das unterlegene Finanzamt hat diese mittlerweile auch eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. VI R 13/15 beim BFH anhängig.
Die Kosten für die Betreuung eines Haustiers im eigenen Haushalt sollten daher steuerlich geltend gemacht werden. Negative Bescheide sind durch Einspruch offen zu halten und können mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren gem.
§ 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhend gestellt werden.

Beachten Sie

Auch das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E - die Betreuung eines Hundes durch einen Dogsitter grundsätzlich als haushaltsnahe Leistung angesehen. Allerdings wurde in diesem Fall die Betreuungsleistung außerhalb der Wohnung erbracht. Vielmehr wurde der Hund durch den Dogsitter in einem Stadtpark ausgeführt – daher scheiterte nach Ansicht der Münsteraner Richter die Qualifikation als „haushaltsnahe“ Dienstleistung.
Eine Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung der Tierbetreuungskosten erfordert daher die Versorgung und die Betreuung eines Haustiers in der eigenen Wohnung oder im dazugehörigen Gartengrundstück.

Tipp

Sollte der BFH die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigen, wären von der steuerlichen Begünstigung nicht nur die Tierbetreuungsleistungen eines professionellen Dienstleisters erfasst. Wird die Betreuung des Haustiers z.B. durch Angehörige oder Bekannte erbracht, greift auch hier die (mögliche) Qualifikation als haushaltsnahe Dienstleistung. Dies ist besonders interessant, wenn das Entgelt beim Empfänger nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt, was insbesondere bei Kindern und Rentnern der Fall sein kann. Wichtig ist dabei, dass die Begleichung der Rechnung für die Betreuungsleistung in Form einer Überweisung erfolgen muss um steuerlich anerkannt zu werden.

Bundesregierung beschließt Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

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Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:

"Wir setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts exakt um. Unser Gesetzentwurf stellt die Verschonung von Unternehmen von der Erbschaftsteuer auf eine verfassungsfeste Grundlage. Damit sichern wir langfristig Arbeitsplätze und stärken die Kultur der Familienunternehmen in Deutschland."

Die Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Begünstigtes Vermögen

Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das sog. begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt ist solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.

Die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck verhindert zudem die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten missbräuchlichen Gestaltungen. In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt. Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen, wie es das geltende Recht zulässt (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften), ist danach nicht mehr möglich.

2. Verschonungsregeln

Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

  • Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % im Zeitraum von sieben Jahren nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

3. Kleine Unternehmen

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Diese Grenze ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt:

  • Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.

  • Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.

  • Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.

Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

4. Große Betriebsvermögen

Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig an. Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Bei begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwerber anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung alternativ für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Hier erfolgt eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird.

Ausgehend von einem Verschonungsabschlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von 100 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren) sinkt die Verschonung schrittweise für jede zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem Wert begünstigten Vermögens von 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen).

Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren).