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Werner Koppenwallner Steuerberatungsgesellschaft mbH. Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Traunstein. Steuerkanzlei.

 

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Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG

Versorgung von Haustieren

Sommerzeit ist Ferienzeit – aber wohin mit dem Haustier, wenn der Urlaub in südlichen Gefilden verbracht werden soll. In der Praxis haben sich hier sog. Haustierpensionen oder -hotels bereits etabliert.
Steuerlich interessant könnte es jedoch sein, die Beauftragung einer Tier- und Wohnungsbetreuung während der Urlaubszeit zu vereinbaren.

Ausgangsfall

Die Eheleute Erna und Willi beabsichtigen für 14 Tage in den Urlaub nach Teneriffa zu fliegen. Ihrer Hauskatze Mimi möchten sie diese Reisestrapazen nicht zumuten. Von daher entschließen sie sich für die Dauer ihrer Abwesenheit die Tier- und Wohnungsbetreuung „Katzenglück-GmbH“ zu engagieren. In den täglich zu erbringenden Leistungen waren umfasst die tägliche Reinigung der Katzentoilette, die Versorgung der Katze mit Wasser und Futter sowie eine Beschäftigung mit dem Tier von mindestens 30 Minuten pro Tag. Für diese Dienstleistung wird pro Tag ein Pauschalbetrag von 15 € incl. Fahrtkosten für die Betreuung der Hauskatze in Rechnung gestellt.

Nach Beendigung des Urlaubs stellte die Katzenglück-GmbH den Eheleuten 210 € (14 Tage * 15 €) in Rechnung.

Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG?

Fraglich ist, ob die Eheleute die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Katze Mimi in Höhe von 20% * 210 € = 42 € als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend machen können.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Tierbetreuungs-, pflege- oder –arztkosten generell nicht begünstigungsfähige Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG, vgl. Anlage I zum BMF-Schreiben v. 10.01.2014, BStBl I 2014, 75.

Gegen diese strenge Auffassung hat sich das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.02.2015 - 15 K 1779/14 E - ausgesprochen. Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung gehören jedwede hauswirtschaftliche Verrichtungen, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Hierzu zählen nach Ansicht der Richter aus Nordrhein-Westfalen auch Leistungen für die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze. Denn Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt.
Findet daher die Versorgung und Betreuung von Haustieren ausschließlich in der Wohnung der Steuerpflichtigen statt, sind die Leistungen im Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht worden und daher gem. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
Diese Begünstigung ist jedoch gem. § 35 Abs. 5 EStG auf die Arbeitskosten beschränkt. Darunter fallen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch damit im Zusammenhang stehende und in Rechnung gestellte Fahrtkosten.

Weitere Infos


Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das unterlegene Finanzamt hat diese mittlerweile auch eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. VI R 13/15 beim BFH anhängig.
Die Kosten für die Betreuung eines Haustiers im eigenen Haushalt sollten daher steuerlich geltend gemacht werden. Negative Bescheide sind durch Einspruch offen zu halten und können mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren gem.
§ 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhend gestellt werden.

Beachten Sie

Auch das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E - die Betreuung eines Hundes durch einen Dogsitter grundsätzlich als haushaltsnahe Leistung angesehen. Allerdings wurde in diesem Fall die Betreuungsleistung außerhalb der Wohnung erbracht. Vielmehr wurde der Hund durch den Dogsitter in einem Stadtpark ausgeführt – daher scheiterte nach Ansicht der Münsteraner Richter die Qualifikation als „haushaltsnahe“ Dienstleistung.
Eine Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung der Tierbetreuungskosten erfordert daher die Versorgung und die Betreuung eines Haustiers in der eigenen Wohnung oder im dazugehörigen Gartengrundstück.

Tipp

Sollte der BFH die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigen, wären von der steuerlichen Begünstigung nicht nur die Tierbetreuungsleistungen eines professionellen Dienstleisters erfasst. Wird die Betreuung des Haustiers z.B. durch Angehörige oder Bekannte erbracht, greift auch hier die (mögliche) Qualifikation als haushaltsnahe Dienstleistung. Dies ist besonders interessant, wenn das Entgelt beim Empfänger nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt, was insbesondere bei Kindern und Rentnern der Fall sein kann. Wichtig ist dabei, dass die Begleichung der Rechnung für die Betreuungsleistung in Form einer Überweisung erfolgen muss um steuerlich anerkannt zu werden.