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Werner Koppenwallner Steuerberatungsgesellschaft mbH. Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Traunstein. Steuerkanzlei.

 

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Einkommensteuer | Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung (Bundesfinanzministerium BMF)

Einkommensteuer | Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung (Bundesfinanzministerium BMF)

Das BMF hat sich zur steuerlichen Behandlung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert. Konkret ging es um die Anwendung der jüngeren BFH-Rechtsprechung zu diesen Thema (BMF, Schreiben v. 27.7.2015 -  IV C 1 - S 2211/11/10001).

Hintergrund:

  • Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung hatte der BFH zunächst entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (BFH, Urteil v. 20.6.2012 - IX R 67/10; BStBl 2013 II S. 275).

  • Den Abzug von nachträglichen Schuldzinsen im Falle der nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie hat der BFH später für den Fall bejaht, dass der Grundsatz des Vorranges der Schuldentilgung beachtet wurde (BFH, Urteil v. 8.4.2014 - IX R 45/13).

  • Des Weiteren hat der BFH einen Schuldzinsenabzug verneint, sofern die Absicht des Steuerpflichtigen zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung des Mietobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist (BFH, Urteil v. 21.1.2014 - IX R 37/12).

  • Schließlich hat der BFH klargestellt, dass die für die vorzeitige Ablösung seiner Darlehensschuld zwecks lastenfreier Veräußerung seines Mietobjekts zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten abgezogen werden kann, wenn der Veräußerungsvorgang nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar ist. Seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Veräußerungsfällen wegen Beurteilung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungs-kosten eines neu erworbenen Mietobjekts ausnahmsweise ein Werbungskostenabzug für zulässig erachtet wurde, gab der BFH mit dieser Entscheidung ausdrücklich auf (BFH, Urteil v. 11.2.2014 - IX R 42/13).

Hierzu führt das BMF nun u.a. aus:

  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nach deren Veräußerung weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös hätten getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).

  • Voraussetzung ist, dass die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist.

  • Es ist für den Werbungskostenabzug unmaßgeblich, ob die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt und gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar ist.

  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern Veräußerungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 3 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

  • Diese bisherigen anderslautenden Rechtsgrundsätze sind letztmals auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 27.7.2015 rechtswirksam abgeschlossen wurde.


Studienkosten lohnend absetzen - Sieben Jahre auf einen Streich!

Auch Studenten können Steuern sparen. Und nicht nur dann, wenn sie während ihrer Ausbildung Geld verdienen, sondern vor allem auch während ihrer ersten Berufsjahre. Hier gibt es Tipps für Akademiker und Berufseinsteiger.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13.01.2015 entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen bis zu 7 Jahre möglich ist. Bisher war ein solcher Verlustfestellungsantrag an den Einkommensteuerbescheid und dessen vierjährige Verjährungsfrist gekoppelt. Eine solche Bindungswirkung besteht nach dem BFH also dann nicht, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt. Grund dafür kann sein, dass keine Einkommensteuererklärung eingereicht oder diese beispielsweise wegen

Wer profitiert?

Sofort gewinnen alle Studenten, die vor dem Studium eine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben.  Als solche zählen bis zum 31.12.2014 auch Kurzausbildungen, wie zum Beispiel die zum Rettungssanitäter, Lkw- und Taxifahrer und Flugbegleiter.Diejenigen, die gemäß jüngster Gesetzesänderung eine Kurzausbildung von unter 12 Monaten Ausbildungsdauer erst nach dem 1.1.2015 abschließen, müssen  darauf hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtsprechung des BFH vom 17.07.2014 bestätigt. Dieser hat in 6 Urteilen entschieden, dass die steuerliche Benachteiligung echter "Erstis" verfassungswidrig ist, also bei den Studenten, die ohne vorherige Erstausbildung studiert haben. Die Entscheidung des BVerfG wird nicht vor der 2. Jahreshälfte 2016 erwartet.  Bestätigt das BVerfG den BFH wären alle Studienkosten unabhängig vom Vorliegen einer Erstausbildung vom ersten Studientag an als Werbungskosten anzuerkennen und gegebenenfalls als Verluste vortragbar.

Was ist zu gewinnen?


Die über die bis zu 7 Studienjahre kumulierten Verlustvorträge lassen sich dann mit dem Einkommen der ersten 1-2 Berufsjahre verrechnen und damit die Bezüge der Berufseinsteiger nachträglich steuerfrei stellen. Es winkt meist eine fünfstellige Steuerrückerstattung.

Was ist jetzt zu tun?


Berufseinsteiger, die wegen Überschreitung der vierjährigen Verjährungsfrist für die Abgabe von Einkommenssteuererklärungen bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben, haben nun die Chance, dies noch nachzuholen. Grundsätzlich besteht bis Ende des Jahres 2015 die Möglichkeit, nun noch für die Jahre 2008-2010 Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung abzugeben.Der Gesetzgeber plant jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2016 bereits ein neues „Nichtanwendungsgesetz“, mit dem er die Bindungswirkung zur Einkommenssteuer und damit die vierjährige Verjährung auch für Verlustfeststellungsanträge verankern will. Es muss damit gerechnet werden, dass dieses neue Gesetz bereits ab Verkündung im Herbst Geltung entfaltet.Eile ist daher für alle geboten, die in den Jahren 2008-2010 schon oder noch studiert haben und noch keine Einkommenssteuerveranlagung vorliegt.Anders als bei Einkommenssteuererklärungen, bei denen der Nachweis einer Übermittlung an das Finanzamt bis zum 31.12. des Jahres ausreichend ist, um der Verjährung zu entgehen, bedarf es bei Verlustfeststellungsanträgen einer so rechtzeitigen Übermittlung, dass das Finanzamt diese Anträge einschließlich der Prüfung und Klärung von Rückfragen noch vor dem jeweiligen Jahresende veranlagen kann.

Alle früheren und jetzigen Studenten sind betroffen


Da wegen der 6 beim BVerfG anhängigen Verfahren (2 BvL 22-27/14) die Chance besteht, dass jeder Erststudent auch ohne Erstausbildung vom ersten Studientag an seine Studienkosten als Werbungskosten anerkannt erhält, sind faktisch alle Studenten und Berufseinsteiger betroffen, die in den Jahren ab 2008 studiert haben.Für alle Steuerbescheide, die nach dem 20.02.2015 ergangen sind, gilt im Hinblick auf diese Verfahren ein neuer, im Bescheid unter den Erläuterungen genannter Vorläufigkeitsvermerk. Es muss also im Regelfall kein Einspruch eingelegt werden, wenn man von einer Bestätigung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenausschlusses für Berufsausbildungskosten profitieren will.In allen anderen Fällen der Bescheiderteilung vor dem 20.02.2015 können nur diejenigen von der erhofften Bestätigung durch das BVerfG profitieren, die den Bescheid offen gehalten, also Einspruch eingelegt und das Ruhen und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG beantragt haben.