Steuertipps für Unternehmer

Tipps für Unternehmer + Selbstständige

Werner Koppenwallner Steuerberatungsgesellschaft mbH. Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Traunstein. Steuerkanzlei.

 

Einführung des Mindestlohns ab 1.1.2015

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen) – mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen – Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Dabei muss er selbst Unternehmer sein und derartige Bauleistungen erbringen. Hierzu gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer, der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut), soweit sie als Werklieferungen erbracht worden sind.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und aufgrund der Neuregelungen durch das sog. “Kroatiengesetz” ergibt sich daher für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Folgendes:

Regelung bis 14.2.2014: Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig erbringen. Das gilt dann, wenn der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich, für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete.

Regelung ab 15.2.2014: Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 22.8.2013, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht kommt, wenn der er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine (steuerpflichtige) Bauleistung weiterverwendet. Da der Leistungsempfänger im Streitfall – ein Bauträger – die empfangene Bauleistung nicht selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet hat, kam die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Grundsätzlich empfahl es sich hier deshalb, sich eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungsempfänger und bei jeder Bauleistung die Versicherung von diesem einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird.

Regelung ab 1.10.2014: In der Praxis ist es für den leistenden Unternehmer nicht immer erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der auch solche Leistungen erbringt. Noch weniger kann der leistende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Die Folge: häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte Rechnungen und ggf. Risiken der Umsatzbesteuerung bzw. beim Vorsteuerabzug.